Haushaltswesen
Leistungsbeschreibung
Erstellung der Haushaltssatzung:
Nach § 94 Hessische Gemeindeordnung (HGO) hat die Stadt für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen. Der Haushaltssatzung ist nach § 97 HGO als Anlage der Haushaltsplan beizufügen. Die Bestandteile des Haushaltsplans und die Anlagen zum Haushaltsplan ergeben sich aus § 1 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO). Weiterhin hat die Stadt nach § 101 HGO ihrer Haushaltswirtschaft eine fünfjährige Ergebnis- und Finanzplanung (mittelfristige Finanzplanung) zugrunde zu legen. Grundlage dieser Finanzplanung ist das Investitionsprogramm, das jährlich der Entwicklung anzupassen ist. Nach § 92a Abs. 3 HGO ist der Haushaltssatzung ein Haushaltssicherungskonzept beizufügen. Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist nach § 51 Nr. 7 HGO, das Investitionsprogramm ist nach § 101 Abs. 3 HGO und das Haushaltssicherungskonzept ist nach § 92a Abs. 3 HGO von der Stadtverordnetenversammlung zu beschließen.