Nachbarrecht/Nachbarschutz; Streitschlichtung

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  • Leistungsbeschreibung

    Bäume und Sträucher, Gewohnheiten, Geräusche, Katzen, Hunde und nicht zuletzt natürlich die Kinder: Es gibt viele Anlässe, damit aus der nachbarlichen Gemeinschaft ein handfester Streit wird. Viele Wege führen zurück zum friedlichen Miteinander. Und für viele Fälle gibt es klare Regelungen.

    Zur Streitschlichtung in nachbarrechtlichen Angelegenheiten (das heißt bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten) ist das Schiedsamt - als ehrenamtlich ausgeübte Tätigkeit - eingerichtet. Das Schiedsamt sollte immer dann eingeschaltet werden, wenn die Regelungen, die das zuständige Fachamt (beispielsweise Bauordnungsamt, Ordnungsamt) ergriffen hat, nicht ausreichen und die nachbarliche Situation zu eskalieren droht.

    Das Gesetz zur Regelung der außergerichtlichen Streitschlichtung bestimmt darüber hinaus, dass in nachbarrechtlichen Streitigkeiten eine gerichtliche Klage nur erhoben werden kann, wenn die Beteiligten zuvor eine so genannte Gütestelle aufgesucht haben und dort versucht haben, eine Einigung zu finden. Gütestellen in diesem Sinne sind zum einen die Schiedsämter. Zum anderen können sich Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte als Gütestelle anerkennen lassen. Sie können in einer nachbarrechtlichen Streitigkeit natürlich nur als Gütestelle tätig werden, wenn sie nicht selbst einen der Beteiligten anwaltlich vertreten.

    Spezielle Hinweise für - Stadt Pfungstadt

    In Pfungstadt gibt es einen Schiedsamtsbezirk. Schiedsfrau ist Anita Oerterer, ihre Stellvertreterin ist Mechthild Herrmann.

    Kontakt:
    Anita Oerterer
    Tel.: 06157 7666


    Allgemeines zum Schiedsamt und zu Schiedsverfahren.


    Zuständigkeit des Schiedsamts

    Das wichtigste Motto der Schiedsfrauen und -männer lautet - "Schlichten statt richten". Schiedsämter sind dafür vorgesehen, Gerichte zu entlasten.

    Zuständig für ein Schiedsverfahren ist in der Regel das Schiedsamt, in dessen Bezirk die Gegenpartei wohnt.

    Bei bestimmten Delikten im strafrechtlichen Privatklageverfahren ist ein Schiedsverfahren dem Ge­richts­verfahren obligatorisch vorgeschaltet. Das bedeutet, dass bei Hausfriedensbruch, Beleidigung, Be­drohung, Sach­beschädigung, Körperverletzung erst ein Schlicht­ungs­versuch vor dem Schiedsamt un­ter­nom­men werden muss, bevor die Sache vor das Gericht gebracht werden kann.

    Die Vorschaltung des Schiedsamtes ist außerdem bei Zivilstreitigkeiten durchzuführen:

    • Streitigkeiten auf dem Gebiet des Nachbarrechts
    • bei in § 906 BGB geregelten Einwirkungen vom Nachbargrundstück, denkbar sind hier Streitigkeiten aufgrund von Geräuschen und Geruchsbelästigungen vom Nachbarn.
    • des in § 910 BGB geregelten Überwuchses oder Überhangs
    • des in § 911 BGB geregelten Hinüberfalls oder überhängende Früchte
    • eines Grenzbaumes oder Grenzstrauches nach § 923 BGB
    • bei Verletzungen der persönlichen Ehre, soweit nicht in Presse oder Rundfunk begangen.

    Das Schlichtungsverfahren beginnt durch einen Antrag auf Durchführung einer Schlicht­ungs­ver­hand­lung, der schriftlich oder mündlich zu Protokoll erfolgen kann. In diesem Antrag muss neben den er­for­der­lichen persönlichen Daten insbesondere der detaillierte Vorgang der beschrieben werden (Wer? Was? Wann? Wo?).

    Danach erfolgt eine Ladung der antragstellenden Partei und der Gegenpartei durch das zu­ständige Schiedsamt. Im Allgemeinen wird in der Ladung das persönliche Erscheinen angeordnet, so dass bei unentschuldigtem Fern­blei­ben einer Partei ein Ordnungsgeld verhängt werden kann.

    Die Schlichtungsverhandlung führt nun entweder zu einer Einigung oder es kommt keine Einigung zu­stande. Im Falle einer Einigung wird der Vergleich in einem Protokoll festgehalten, das von beiden Par­tei­en unterschrieben wird und dadurch rechtswirksam ist. Wird keine Einigung getroffen, bekommt die antragstellende Partei eine Bescheinigung über die Erfolglosigkeit des Schlichtungsverfahrens, die für eine Klageerhebung vor Gericht notwendig ist.

    Im Allgemeinen ist ein solches Schlichtungsverfahren vor dem Schiedsamt weitaus weniger zeit­raub­end als ein Ge­richtsverfahren.

    Bei der Antragstellung ist ein Vorschuss (ca. 80,00 €) zu entrichten.

    Die Beratung ist vertraulich und kostenlos.

  • Rechtsgrundlage

  • Was sollte ich noch wissen?


An wen muss ich mich wenden?

Bei allen Städten und Gemeinden in Hessen sind Schiedsämter eingerichtet.

Auskünfte über Anschriften und Sprechstunden erteilen die Gemeindeverwaltungen, die Amtsgerichte oder die Polizeidienststellen.

Zu rechtlichen Fragen kann sich die Beratung durch eine/n Rechtsanwalt/anwältin empfehlen.

Spezielle Hinweise für - Stadt Pfungstadt

In Pfungstadt gibt es einen Schiedsamtsbezirk. Schiedsfrau ist Anita Oerterer, Stellvertreterin ist Mechthild Herrmann.

Kontakt:
Anita Oerterer
Tel.: 06157 7666

Siehe auch: https://www.schiedsamt-pfungstadt.de/

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende