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Landkreis Darmstadt-Dieburg ändert Allgemeinverfügung zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung in der Sperrzone II Afrikanische Schweinepest


Kern der Änderung ist, dass das Ernten von Maisschlägen in der infizierten Zone (Sperrzone II), einschließlich des Kerngebiets, unter bestimmten Bedingungen erlaubt ist. Diese Regelung gilt mit Ausnahme der Gemarkungen westlich der Bundesautobahn 5 der Gemeinden Alsbach-Hähnlein und Bickenbach sowie der Stadt Pfungstadt.

Für alle betroffenen Gebiete in der Sperrzone II gilt: Die Ernte von Maisschlägen mit einer Pflanzenhöhe ab 1,50 Meter ist erlaubt, wenn die Fläche am gleichen Tag zuvor unter geeigneten Witterungsbedingungen mittels Drohne auf das Vorhandensein von Wildschweinen und Wildschweinkadavern abgesucht wurde. Sollten sich Wildschweine im Schlag aufhalten, ist die Ernte strikt verboten.

Für die Gemarkungen westlich der Bundesautobahn 5 der Gemeinden Alsbach-Hähnlein und Bickenbach sowie der Stadt Pfungstadt gelten zusätzliche Bestimmungen. Hier dürfen Maisschläge mit einer Pflanzenhöhe ab 1,50 Meter nur dann geerntet werden, wenn sie vor der Drohnensuche mit einem Elektrozaun gesichert wurden. Dieser Zaun muss bis zur Ernte, die innerhalb von sieben Tagen nach dem Drohnenflug stattfinden muss, bestehen bleiben. Auch hier gilt: Sollte bei der Drohnenabsuche das Vorhandensein von Wildschweinen festgestellt werden, ist die Ernte verboten.

Mit dieser Anpassung der Allgemeinverfügung erhöht der Landkreis Darmstadt-Dieburg den Schutz vor der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) und ermöglicht den landwirtschaftlichen Betrieben in der Region eine möglichst praktikable Ernte.

Weitere Informationen finden Sie unter www.ladadi.de/asp. (mm)