- Bürgerservice
- Stadtleben
- Wirtschaftsstandort
amtliche bekanntmachung
Rücknahme einer Allgemeinverfügung über Verkaufszeiten
1. Die Allgemeinverfügung des Magistrats der Stadt Pfungstadt vom 31.05.2024, amtlich bekannt gemacht am 08.06.2024, zur Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntages nach § 6 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes wird hiermit gemäß § 48 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) zurückgenommen.
2. Die sofortige Vollziehung der Rücknahme gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wird hiermit angeordnet.
Zu 1. Gemäß § 48 Abs. 1 HVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden. Die amtliche Bekanntmachung zur Festlegung von Verkaufszeiten anlässlich von Märkten, Messen oder besonderen örtlichen Ereignissen gemäß § 6 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) wurde am 08.06.2024 bekannt gemacht. Dies widerspricht der Regelung des § 6 (2) Satz 3 HLöG der eine Bekanntmachung 3 Monate vor der Verkaufsstellenöffnung vorsieht. Die Freigabeentscheidung war daher zurückzunehmen.
Zu 2. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist durch ein besonderes Vollzugsinteresse, welches das Interesse an der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs bzw. einer Anfechtungsklage überwiegt, begründet. Das schutzwürdige öffentliche Interesse an der Vollziehung des Widerrufs überwiegt das Aussetzungsinteresse von möglichen Betroffenen. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim Magistrat der Stadt Pfungstadt, Kirchstraße 12 - 14, 64319 Pfungstadt, Widerspruch erhoben werden.
Pfungstadt, 22.07.2024
Patrick Koch
Bürgermeister