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Amtliche Bekanntmachung
Allgemeinverfügung nach dem Hessischen Ladenöffnungsgesetz
1. Abweichend des § 3 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes dürfen Verkaufsstellen in der Eberstädter Straße, Rheinstraße, City-Passage, Pfarrgasse, Mühlstraße und Goethestraße aus Anlass der Veranstaltung "Von der Tankstelle zur Tanzstelle" am Sonntag, 01.09.2024, in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr für den geschäftlichen Verkehr mit Kundinnen und Kunden offen gehalten werden.
2. Banken, Sparkassen, Reisebüros und andere Dienstleistungsunternehmen fallen nicht unter das Hessische Ladenöffnungsgesetz und können die Freigaberegelung nicht für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Anspruch nehmen.
3. Die Bestimmungen und Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, des Mutterschutzgesetzes, des Jugendarbeitsschutzgesetzes sowie des Betriebsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.
4. Die öffentliche Wirkung der mehrtägigen Veranstaltung "Von der Tankstelle zur Tanzstelle" hat gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 HLöG im Vordergrund zu stehen. Aufgrund der Programmgestaltung der erstmalig stattfindenden Veranstaltung, die über mehrere Tage verläuft und sich in viele einzelne Programmpunkte gliedert, ist hiervon auszugehen. Das Veranstaltungsprojekt erhielt im Vorfeld eine bedeutende Auszeichnung durch das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum. Es wird auch aus diesem Grund mit einem beträchtlichen Besucherstrom gerechnet. Insbesondere besteht ein räumlicher Bezug zur unmittelbar an der Hauptveranstaltungsfläche gelegenen Eberstädter Straße. Die Veranstaltung verläuft weit über die Dauer der Verkaufsöffnung hinaus vom 28.08.2024 bis 03.09.2024.
5. Die Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
6. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird gem. § 80 Abs. 2 Ziff. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet.
Voraussetzung hierfür ist ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse, welches erfordert, im Interesse des allgemeinen Wohles und der Zurückstellung des auf gerichtliche Überprüfung gerichteten Rechtsanspruchs des Betroffenen, den Verwaltungsakt als dann zu vollziehen. Das schutzwürdige Interesse der Begünstigten und der Öffentlichkeit ist auf Grund der rechtmäßigen Freigabeentscheidung bei der verfügten Ladenöffnung höher zu bewerten als die Interessen von möglichen Betroffenen.
Auf Grund der Verfügung entstehen schützenswerte Rechtspositionen beim begünstigten Adressenkreis - dem Veranstalter, den Besuchern der Veranstaltung und den Einzelhändlern. Sowohl vertragliche Bedingungen, Planungen des Ablaufs und der Schutz der Ausübung der Berufsfreiheit der Einzelhändler sind in Bezug auf den verkaufsoffenen Sonntag zwingend zu berücksichtigen und höher zu bewerten, als das Aufschubinteresse Dritter.
Das Vollzugsinteresse an der sofortigen Vollziehung überwiegt das Interesse an der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruches bzw. einer Anfechtungsklage, so dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung zur Abwendung irreparabler Folgen bei den begünstigten Einzelhandelsunternehmen notwendig ist.
Pfungstadt, den 31.05.2024
Der Magistrat
Patrick Koch
Bürgermeister