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Amtliche bekanntmachung der Stadt Pfungstadt
Bauleitplanung der Stadt Pfungstadt
Bebauungsplan „Ost I“ - 8. Änderung in der Gemarkung Pfungstadt
hier: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Pfungstadt hat in ihrer Sitzung am 04.07.2022 den Bebauungsplan „Ost I - 8. Änderung“ gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.
Der Geltungsbereich der 8. Änderung umfasst die Flurstücke 46/1 und 115/10 (teilweise) in der Flur 46, Gemarkung Pfungstadt und hat eine Gesamtgröße von 1.340 m² (siehe Abbildung links, ohne Maßstab).
Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB wird der Bebauungsplan mit Begründung ab sofort zur Einsicht bereitgehalten und über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
Die Planungsunterlagen können beim Bauamt, Abteilung Bauen, Umwelt und Stadtplanung der Stadt Pfungstadt in der Kirchstraße 12 - 14, im Raum 210, während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden.
Die Öffnungszeiten (Dienststunden) des Bauamtes sind:
Montag, Dienstag: von 7.30 Uhr bis 12.30 Uhr
Donnerstag: von 7.30 Uhr bis 12.30 Uhr und 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Freitag: von 7.30 Uhr bis 12.30 Uhr
Innerhalb der Frist können Stellungnahmen zur Planung schriftlich, elektronisch per Mail oder zur Niederschrift abgegeben werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der Corona-Pandemie geänderte Öffnungszeiten möglich sind, die von den o.g. Öffnungszeiten abweichen können. Weiterhin wird um vorzeitige telefonische Terminvereinbarung zur Einsichtnahme der Satzungsunterlagen und um Beachtung der AHA-Regeln (Abstand, Hygiene, Alltagsmasken) gebeten.
Gemäß § 10a BauGB werden die Planunterlagen auch digital im Bürger-GIS des Kreises Darmstadt-Dieburg unter www.ladadi.de (Rubrik „Bauen und Umwelt“ / „Bürger-GIS“) eingestellt.
Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass ein Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen kann, wenn ihm aufgrund der Festsetzungen der Satzung die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile entstanden sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Stadt Pfungstadt beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die oben bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Pfungstadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft.
Pfungstadt, den 06.07.2022
Für den Magistrat der Stadt Pfungstadt,
Patrick Koch (Bürgermeister)