Neues aus dem Rathaus

Amtliche BEKANNTMACHUNG 

Aufhebungssatzung Veränderungssperre "Pfungstädter Stadtgärten - Alte Brauerei"


hier:      Bekanntmachung des Beschlusses über die Aufhebung der Satzung zur Veränderungssperre durch 

               Erlass einer Aufhebungssatzung für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen o. g.

               Bebauungsplanes


Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Pfungstadt hat in ihrer Sitzung am 09.05.2022 auf Grundlage der gesetzlichen Ermächtigung der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBl. S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 10.9.2021 (BGBl. I S. 4147) und § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 07.05.2020 (GVBl. S. 318), die Satzung über eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans „Pfungstädter Stadtgärten – Alte Brauerei“ beschlossen. Die Satzung wurde am 13.06.2022 ortsüblich bekannt gemacht.

In ihrer Sitzung am 19.09.2022 hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Pfungstadt nunmehr die Aufhebung der v. g. Satzung über die Veränderungssperre beschlossen und dazu die folgende Satzung über die Aufhebung einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans „Pfungstädter Stadtgärten – Alte Brauerei“ auf Grundlage der gesetzlichen Ermächtigung der §§ 14 und 16 BauGB beschlossen.

Die Satzung wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht.


 

Satzung der Stadt Pfungstadt

Über die Aufhebung einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans „Pfungstädter Stadtgärten – Alte Brauerei“ nach den §§14 und 16 des Baugesetzbuches

 

Präambel

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 29 Abs. 4 des Gesetzes in der Fassung vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915) sowie der §§ 14, 16 und 17 des Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) geändert worden ist, hat die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung vom 19.09.2022 folgende Aufhebung der Veränderungssperre als Satzung beschlossen:

 

§ 1 Aufhebung der Veränderungssperre

Die am 13.06.2022 ortsüblich bekanntgemachte Veränderungssperre, die der Sicherung der Planung im künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplans „Pfungstädter Stadtgärten – Alte Brauerei“ diente, wird mit dieser Satzung aufgehoben.

 

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

(1)   Die Aufhebung erfasst alle im Geltungsbereich der Veränderungssperre gelegenen Grundstücke. Dies sind die Grundstücke in der Gemarkung Pfungstadt, Flur 1 Nr. 2220/4 (Mühlstraße); Flur 5, Nr. 408/10, 408/12 teilweise (Eberstädter Straße); Flur 7, Nr. 147/2, 148/2, 151, 152, 153, 154, 155, 156, 157, 158, 159, 160, 161, 162/2, 162/3, 162/4, 162/5, 162/6, 163/1, 164, 165/3, 166, 167, 168, 169, 170, 171, 172, 173, 174, 175, 176, 202/1 teilweise (Herderstraße), 203/1, 265/1 teilweise (Kaplaneigasse).

(2)   Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre und der Aufhebung ergibt sich aus dem beigefügten Lageplan, der als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist.

 

§ 3 Inkrafttreten

Die Satzung über die Aufhebung der Veränderungssperre tritt am Tage nach ihrer ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft.

 

Hinweise:

1.    Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich

a)    eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und 

       Formvorschriften,

b)   eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis 

       des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplans und

c)    nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines  

       Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Pfungstadt unter Darlegung des die 

      Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.


2.   Ebenfalls wird für die Geltendmachung etwaiger Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften auf § 5 Abs. 4 

      der Hessischen Gemeindeordnung hingewiesen.


Die Satzung über die Aufhebung der Veränderungssperre ist gemäß § 16 Abs. 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.