- Bürgerservice
- Stadtleben
- Wirtschaftsstandort
Hauptsatzung der Stadt Pfungstadt
§ 1
Zuständigkeitsabgrenzung und Übertragung von Aufgaben an den Magistrat
(1) Die von den Bürgerinnen und Bürgern gewählte Stadtverordnetenversammlung ist das oberste Organ der Stadt.
Sie trifft die wichtigen Entscheidungen und überwacht die gesamte Verwaltung.
(2) Der Magistrat besorgt die laufende Verwaltung. Der Haushaltsplan ermächtigt ihn, Ausgaben zu leisten und
Verpflichtungen einzugehen. Hiervon unberührt bleiben die Regelungen über die Zuständigkeiten der
gemeindlichen Organe.
(3) Die Stadtverordnetenversammlung überträgt dem Magistrat gem. § 50 Abs. 1 HGO die Entscheidung über
folgende Angelegenheiten:
a) Verfahren zur vereinfachten Umlegung nach §§ 80 ff. Baugesetzbuch (BauGB)
b) Abschnittsbildung und Zusammenfassung mehrerer Erschließungsanlagen nach § 130 Abs. 2 BauGB,
c) Erwerb, Tausch, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken bzw. die Rückabwicklung von Grundstücks-
kaufverträgen bis zu einem Betrag von EURO 500.000 im Einzelfall für gemeindliche Baumaßnahmen und
Projekte nicht gewerblicher Art, die von der Stadtverordnetenversammlung dem Grunde nach beschlossen sind,
d) Entscheidungen, ob ein bestehendes Vorkaufsrecht ausgeübt wird, bis zu einem Betrag von EURO 250.000 im
Einzelfall für gemeindliche Baumaßnahmen, die von der Stadtverordnetenversammlung dem Grunde nach
beschlossen sind,
e) Entscheidungen über den Abschluss sowie die Rückabwicklung von Erbbaurechtsverträgen mit Wohnbebauung
bis zu einem Gesamterbbaurechtszins von EURO 250.000 (Höhe des jährlichen Erbbauzinses x Gesamtlaufzeit
des Vertrages) im Einzelfall,
f) Veräußerung und Belastung von Erbbaurechten mit Wohnbebauung bis zu einem Betrag von EURO 250.000 im
Einzelfall,
g) Vergabe von Planungsaufträgen an Architekten und Ingenieure und Entscheidungen über den Abschluss von
Werkverträgen, für gemeindliche Baumaßnahmen, die von der Stadtverordnetenversammlung dem Grunde
nach beschlossen sind,
h) Veräußerung oder unentgeltliche Nutzungsüberlassung von Vermögensgegenständen oder sonstigen
vermögensgleichen Rechten bis zu einem Verkaufswert von EURO 2.000,00. Alle anderen Vorfälle werden dem
Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsausschuss zur Entscheidung übertragen.
§ 1a
Zuständigkeiten und Übertragung von Aufgaben an den Bürgermeister
(1) Die Stadtverordnetenversammlung überträgt dem Bürgermeister gem. § 103 Abs. 1 Satz 2 HGO die Entscheidung
über die Aufnahme von Krediten zum Zwecke der Umschuldung in unbegrenzter Höhe und zum Zwecke der
Investition in der im Finanzhaushalt von der Stadtverordnetenversammlung beschlossenen Höhe
(2) Die Stadtverordnetenversammlung überträgt dem Bürgermeister gem. § 105 Abs. 1 die Entscheidung über die
Aufnahme von Kassenkrediten mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr
§ 1b
Weitere Übertragungen durch die Stadtverordnetenversammlung im Einzelfall
Das Recht der Stadtverordnetenversammlung, gem. § 50 Abs. 1 HGO die Entscheidung über weitere Angelegenheiten durch Satzung oder Beschluss auf den Magistrat oder den Bürgermeister im Einzelfall zu übertragen, bleibt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen unberührt.
Übertragungen durch Beschluss bleiben auf den beschlossenen konkreten Einzelfall beschränkt.
§ 2
Informationspflichten des Magistrats und des Bürgermeisters
(1) Über die übertragenen Aufgaben gem. der §§ 1, 1a und 1b, ist die Stadtverordnetenversammlung im Sinne von
§ 50 Absatz 3 HGO laufend in Form von Ergebnisniederschriften, durch Übersendung an den Stadtverordnetenvor-
steher und die Fraktionsvorsitzenden, sowie die Ausschussvorsitzenden, zu unterrichten. Über die übertragenen
Aufgaben sind auf Anfrage eines Fraktionsvorsitzenden zu jeder Zeit auch alle zugehörigen Unterlagen zur
Verfügung zu stellen.
(2) In wichtigen Angelegenheiten der Stadt und bei allen Anordnungen der Aufsichtsbehörde hat die Unterrichtung
ohne gesonderten Beschluss unverzüglich, laufend, vollständig, mit allen zugehörigen Unterlagen, zu erfolgen.
Wichtige Angelegenheiten der Stadt sind insbesondere alle finanziellen Maßnahmen, die nicht konkret
im laufenden Haushaltsplan beschlossen wurden und einen Wert von EURO 25.000 oder mehr haben.
§ 3
Stadtverordnetenversammlung
(1) Die Zahl der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung wird auf 37 festgelegt.
(2) Die Stadtverordnetenversammlung wählt in der ersten Sitzung nach der Wahl aus ihrer Mitte eine Vorsitzende
oder einen Vorsitzenden und ihre oder seine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Die Zahl der Stellvertreterinnen
und/oder Stellvertreter wird auf 3 festgelegt.
§ 4
Magistrat
(1) Der Magistrat besteht aus der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder dem hauptamtlichen Bürgermeister und
den Stadträtinnen und Stadträten.
(2) Die Zahl der Stadträtinnen und Stadträte beträgt 11.
§ 5
Ortsbeirat
(1) Für die Ortsteile Eschollbrücken/Eich und Hahn werden Ortsbezirke nach Maßgabe der §§ 81 und 82 HGO und
des Kommunalwahlgesetzes in der jeweils gültigen Fassung errichtet.
(2) Die Ortsbezirke sind wie folgt abgegrenzt:
Der Ortsbezirk Eschollbrücken/Eich umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Eschollbrücken mit dem Ortsteil
Eich. Der Ortsbezirk Hahn umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Hahn.
(3) Der Ortsbeirat besteht im Ortsbezirk Eschollbrücken/Eich aus 9 Mitgliedern, und im Ortsbezirk Hahn aus
9 Mitgliedern,
§ 6
Film- und Tonaufnahmen
(1) Film-, Bild- und Tonaufnahmen durch die Medien (Film-, Funk-, Fernseh-, Print- und Internetmedien) und die
Stadt Pfungstadt mit dem Ziel der Veröffentlichung sind in öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenver-
sammlung und ihrer Ausschüsse zulässig nach den Maßgaben einer gesonderten Satzung. Für Live-Stream und
On-Demand-Stream gilt Absatz 2.
(2) Die öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung können ausschließlich von der Stadt Pfungstadt
mit Bild und Ton technisch aufgezeichnet und zeitnah und ohne nachträgliche inhaltliche Veränderung auf der
Internetseite der Stadt Pfungstadt www.Pfungstadt.de als sogenannter „On-Demand-Stream“ (Abrufvideo) der
Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ist auch ein Live-Streaming
möglich.
(3) Die Zulässigkeit von Film-, Bild- und Tonaufnahmen durch die Medien in öffentlichen Sitzungen eines Ortsbei-
rates mit dem Ziel der Veröffentlichung bedürfen einer Beschlussfassung des jeweiligen Gremiums mit der
Mehrheit der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Mitglieder, die eine Aufzeichnung ihrer Person nach Abs. 1 bis 3 ablehnen, haben dies dem/der Vorsitzenden
vor Beginn der Sitzung anzuzeigen. In diesem Fall sind die Aufnahmen so zu gestalten, dass die Rechte des/der
widersprechenden Stadtverordneten bzw. Mitglieder der Ortsbeiräte gewahrt werden. Satz 1 gilt entsprechend
für anwesende Dritte.
§ 7
Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Satzungen, Verordnungen, öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Pfungstadt nach dem Kommunalwahlgesetz
und den aufgrund des Kommunalwahlgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen sowie anderer Gegenstände,
deren öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, werden durch Bereitstellung auf der Internetseite im Sinne
von § 5 a BekanntmachungsVO unter www.pfungstadt.de öffentlich bekannt gemacht.
Auf die öffentliche Bekanntmachung wird jeweils in der nachstehend aufgeführten Tageszeitung unter Hinweis auf
die städtische Internetseite hingewiesen: Darmstädter Echo.
Die Möglichkeit der öffentlichen Bekanntmachung auf der Internetseite gilt nicht im Bauleitplanverfahren. Hier
erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung mit Abdruck im Darmstädter Echo.
Satzungen sind mit ihrem vollen Wortlaut bekannt zu machen. Gesetzlich vorgeschriebene Genehmigungen sind
zugleich mit der Satzung öffentlich bekannt zu machen.
(2) Die öffentliche Bekanntmachung im Internet ist mit Ablauf des Bereitstellungstages vollendet. Satzungen, Ver-
ordnungen und sonstige öffentliche Bekanntmachungen treten am Tage nach Vollendung der Bekanntmachung in
Kraft, sofern sie selbst keinen anderen Zeitpunkt bestimmen.
(3) Satzungen und Verordnungen sind für die Dauer ihrer Geltung unter der in Abs. 1 angegebenen Internetadresse
dauerhaft zugänglich. Im Fall der Änderung des Ortsrechts gilt dies nicht nur für den ursprünglichen Text der
Rechtsvorschrift und für die Änderungsnorm, sondern auch für die aktuell gültige Fassung der Satzung oder
Verordnung.
(4) Nach Abs. 1 bekannt gemachte Satzungen und Verordnungen sind für jede Person während der öffentlichen
Sprechzeiten der Verwaltung in Papierform einzusehen. Auf Wunsch wird für diese gegen Kostenerstattung ein
entsprechender Ausdruck der Satzung oder Verordnung gefertigt. Auf diese Rechte wird im Rahmen der
Bekanntgabe nach Abs. 1 Satz 2 hingewiesen.
(5) Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen bekannt zu machen, so
werden sie abweichend von Abs. 1 für die Dauer von 7 Arbeitstagen, wenn gesetzlich nicht ein anderer Zeitraum vorgeschrieben ist, während der Dienststunden der Stadtverwaltung in 64319 Pfungstadt (Hessen),
Kirchstraße 12-14, zur Einsicht für jede Person ausgelegt. Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Tageszeit
und Dauer der Auslegung werden spätestens am Tage vor deren Beginn nach Abs. 1 öffentlich bekannt gemacht.
Gleiches gilt, wenn eine Rechtsvorschrift öffentliche Auslegung vorschreibt und keine besonderen Bestimmungen
enthält. Die öffentliche
Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages vollendet, an dem der Auslegungszeitraum endet.
(6) Soll ein Bauleitplan (Bebauungsplan oder Flächennutzungsplan) in Kraft gesetzt werden, macht die Gemeinde
nach Abs. 1 bekannt, dass der Bauleitplan beschlossen bzw. die Genehmigung erteilt wurde. Der Bauleitplan kann
während der Dienststunden der Stadtverwaltung in 64319 Pfungstadt (Hessen), Kirchstraße 12-14, eingesehen
werden, worauf in der öffentlichen Bekanntmachung unter Angabe der Dienststunden (Tageszeit) hinzuweisen
ist. In der Bekanntmachung ist auch darauf hinzuweisen, dass die Dauer der Auslegung zeitlich nicht begrenzt ist.
Die Gemeinde hält Bauleitplan, Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a bzw. § 10a BauGB
mit Wirksamwerden der Bekanntmachung zur Einsicht für jede Person bereit und gibt über ihren Inhalt auf
Verlangen Auskunft. Mit der Bekanntmachung tritt der Bauleitplan in Kraft. Gleiches gilt für die Ersatzverkündung
von Satzungen, deren Rechtsgrundlage auf § 10 Abs. 3 BauGB verweist.
(7) Die öffentliche Bekanntmachung nach Abs. 5 ist mit dem Ablauf der für die Auslegung vorgeschriebenen Frist
vollendet.
(8) Die Abs. 5 und 6 gelten entsprechend für alle sonstigen öffentlichen Auslegungen, soweit Bundes- oder
Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt oder zulässt.
(9) Kann die Bekanntmachungsform nach Abs. 1 wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Zufälle
nicht angewandt werden, so genügt jede andere Art der Bekanntgabe, insbesondere durch Anschlag oder
öffentlichen Ausruf. In diesen Fällen wird die Bekanntmachung, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos
geworden ist, in der Form des Abs. 1 unverzüglich nachgeholt.
§ 8
Ehrenbürgerrecht, Ehrenbezeichnung
(1) Die Stadt kann Personen, die sich um sie besonders verdient gemacht haben, entsprechend § 28 HGO das
Ehrenbürgerrecht verleihen. Über die Verleihung entscheidet die Stadtverordnetenversammlung.
(2) Personen, die als Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, eines Ortsbeirates, des Ausländerbeirates,
Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte, hauptamtliche Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamte insgesamt mindestens
20 Jahre ein Mandat oder Amt in der Stadt ausgeübt haben, können folgende Ehrenbezeichnungen erhalten:
- Vorsitzende oder Vorsitzender der Stadtverordnetenversammlung
= Ehrenvorsitzende oder Ehrenvorsitzender der Stadtverordnetenversammlung
- Stadtverordnete oder Stadtverordneter
= Ehrenstadtverordnete oder Ehrenstadtverordneter
- Bürgermeisterin oder Bürgermeister
= Ehrenbürgermeisterin oder Ehrenbürgermeister
- Stadträtin oder Stadtrat
= Ehrenstadträtin oder Ehrenstadtrat
- Mitglied des Ortsbeirates
= Ehrenmitglied des Ortsbeirates
- Ortsvorsteherin oder Ortsvorsteher
= Ehrenortsvorsteherin oder Ehrenortsvorsteher
- Sonstige Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte
= Eine die ehrenamtliche Tätigkeit kennzeichnende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "Ehren-"
Die Ehrenbezeichnung soll sich nach der zuletzt oder überwiegend ausgeübten Funktion richten.
(3) Das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung sollen in feierlicher Form in einer Sitzung der Stadtver-
ordnetenversammlung verliehen werden. Den Geehrten ist eine Urkunde über die Verleihung des Ehrenbürger-
rechts oder der Ehrenbezeichnung auszuhändigen.
(4) Die Stadtverordnetenversammlung kann nach Antrag von mindestens zwei Fraktionen mit der Mehrheit aller
Stadtverordneten das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens entziehen.
Unwürdigem Verhalten gleichzusetzen ist eine Verurteilung nach dem StGB zu einer Freiheitsstrafe von mehr als
einem Jahr oder einem allgemeinschädigendem oder die Stadt Pfungstadt schädigendem Verhalten mit dem Ziel
oder dem Ergebnis eines Vermögensschadens großen Ausmaßes.
§ 9
In-Kraft-Treten
Diese Hauptsatzung tritt am 04.11.2021 in Kraft. Die bisherige Hauptsatzung vom 01.09.2020 tritt mit dem gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:
Pfungstadt, den 01.11.2021
Der Magistrat der Stadt Pfungstadt
gez. Koch Bürgermeister
Ausfertigungsvermerk:
„Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.“